Vereidigung

Die Vereidigung nach der Gemeindeordnung ist ein seltener Vorgang, nur alle sechs Jahre tritt er in den Vordergrund. Wenn neue Mitglieder in den Gemeinderat gewählt werden oder auch Nachrücker berufen werden, muss der Eid auf das bevorstehende Amt gesprochen werden.

Der Eid ist ein schwerwiegendes Ereignis für die jeweilige Person, denn er gilt ein Leben lang. Ein ausscheidendes Gemeinderatsmitglied ist z.B. nicht von diesem Eid entbunden.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – Artikel 31 Absatz 4 :

Alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, daß es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Den Eid nimmt der erste Bürgermeister ab.

Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.